Der Klassiker: Bestellung am Fenster, Verzehr am Stehtisch daneben. Genau diese Konstellation ist juristisch heikel, denn Stehtische im eigenen Bereich zählen als Verzehr vor Ort – dort greift ab 2030 das Verbot für Einweg-Kunststoff. Wer nur Fenster und Gehweg hat, gibt dagegen zum Mitnehmen ab.
Zu klären: Gehört der Bereich, in dem gegessen wird, zu deinem Betrieb? Falls ja, plane Faserverpackungen oder Mehrweg für die Ausgabe ein. Pommesschalen und Snacktaschen aus Papier sind hier ohnehin der einfachste Weg.
Cafés und Eisdielen
Hier trifft die PPWR doppelt: Der Coffee-to-go-Becher braucht ab 2028 eine Mehrwegalternative, und der Eisbecher, der im Laden gelöffelt wird, fällt ab 2030 unter das Vor-Ort-Verbot, sobald er aus Kunststoff besteht. Eisdielen mit Sitzplatz sollten deshalb früh auf Pappe oder Mehrweg umstellen.
Zu klären: Welcher Anteil deines Umsatzes wird im Laden verzehrt? Ab etwa einem Drittel lohnt der Aufbau eines eigenen Pfandsystems gegenüber der reinen Einweglösung.
Lieferservice & Take-away
Die entspannteste Ausgangslage: Was ausgeliefert wird, wird nicht vor Ort verzehrt, das Verbot von 2030 greift nicht. Relevant sind stattdessen die Recyclingfähigkeit ab 2030 und – falls Kunststoff im Spiel ist – die Rezyklatquoten. Die Refill-Pflicht ab Februar 2027 betrifft dich nur bei Abholung im Laden.
Zu klären: Sind deine Menüboxen und Saucenbecher recyclingfähig eingestuft? Materialmischungen aus Karton mit Kunststofffenster sind hier der kritische Punkt, nicht das Grundmaterial.
Bäckereien & Konditoreien
Bäckereien sind von der Refill-Pflicht ab Februar 2027 spürbar betroffen, weil mitgebrachte Behälter für Backwaren und Kaffee sehr häufig verlangt werden. Der organisatorische Aufwand ist gering, der Hygieneprozess muss aber sitzen: kein Kontakt zwischen Kundengefäß und Zange oder Ausgabegerät.
Zu klären: Steht ein Ablauf für mitgebrachte Gefäße fest und kennt ihn das Verkaufspersonal? Und hängt der vorgeschriebene Hinweis sichtbar an der Theke?